Statuten

 
§1        Der Turnverein Wangs ist ein Verein im Sinn von Artikel 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Wangs
 
§2       Der Verein ist Mitglied der nachstehenden schweizerischen, kantonalen und regionalen Verbände und deren                                      Unterverbände:
                        ·      Schweizerischer Turnverband (STV)
                        ·      St. Galler Turnverband (SGTV)
                        ·      Kreisturnverband Oberland
             im Weiteren kann sich der Turnverein Wangs Fachverbänden anschliessen.  
 
§3        Für die Verpflichtungen der Turnverein Wangs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung                  eines Mitgliedes ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.  
 
§4        In diesen Statuten wird auf die weibliche Formulierung verzichtet.    

1. Leitbild  

§5        Der Turnverein Wangs ist ein polysportiver Verein und stellt seine Tätigkeit in den Dienst der Volksgesundheit.  
 
§6        Der Turnverein Wangs betrachtet den Sport als wesentlichen Freizeitträger.  
 
§7        Durch ein Angebot von verschiedenartigen Formen des Sportes für alle Altersstufen und soziologischen Schichten in                    einem geordneten Turn- und Sportbetrieb soll allen Mitmenschen im Rahmen einer gesunden und aktiven                                        Freizeitgestaltung eine Sportliche Betätigung ermöglicht werden.
 
§8        Im Rahmen des Breitensportes wird der Wettkampf gefördert.
 
§9        Der Turnverein Wangs setzt sich besonders für die Jugend- und Nachwuchsförderung ein. Er unterhält dazu eine                          Jugendabteilung und ist für deren einwandfreie Führung besorgt.
 
§10      Der Turnverein Wangs legt Wert auf die Verbreitung eines fairen Sportgedankens.  
 
§11      Im Nebenzweck fördert der Turnverein Wangs Charakter-bildung, kulturelles Schaffen und Geselligkeit.  
 
§12      Der Turnverein Wangs anerkennt die Regeln der Demokratie und ist politisch und konfessionell neutral.  
 
§13      Ausserhalb der genannten Zwecke kann der Verein vorübergehend oder dauernd Aufgaben übernehmen, um die nötigen              Mittel zur Erfüllung der Hauptaufgaben zu beschaffen.  
 
§14      Der Turnverein Wangs kann in zusätzlichen Dienstleistungen all jenen eine sportliche Betätigung ermöglichen, welche                  aus bestimmten Gründen keinem Verein beitreten wollen.  
 
§15      Der Turnverein Wangs verpflichtet sich zur Aufrechterhaltung eines geordneten Turnbetriebs zur Solidarität gegenüber              den anderen Turnvereinen in Wangs.  
 
§16      In gemeinsamen ordentlichen oder ausserordentlichen Anlässen und Wettkämpfen soll dem Gedanken einer                                    Turnfamilie zwischen Frauenriege, Damenturnverein, Männerriege und Turnverein nachgelebt werden.    

2. Mitgliedschaft    

2.1. Arten der Mitgliedschaft  

§17      Die Mitglieder werden in folgende Kategorien eingeteilt:
             ·      Aktivmitglieder
             ·      Ehrenmitglieder
             ·      Freimitglieder
             ·      Passivmitglieder
 
§18      Aktivmitglied kann jede männliche oder weibliche Person werden. Für Minderjährige ist die Zustimmung der Eltern                        erforderlich.  
 
§19      Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um den Turnverein Wangs verdient gemacht haben.                        Ehrenmitglieder sind von der Leistung eines Mitgliederbeitrages befreit.  
 
§20      Aktivmitglieder können nach 15 Jahren ununterbrochen Mitgliedschaft zu Freimitgliedern ernannt werden.                                       Freimitglieder leisten als Mitgliederbeitrag nur noch die Verbandsabgaben, sofern diese nicht durch den Turnverein                     übernommen werden.  
 
§21      Passivmitglieder sind beitragspflichtig und können zur Mithilfe für Vereinsanlässe beigezogen werden. Wird der                              Passivbeitrag zwei Jahre nicht bezahlt, erfolgt automatisch die Streichung von der Passivliste.    

2.2. Erwerb der Mitgliedschaft  

§22      Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt durch die Hauptversammlung auf formloses Gesuch durch den Bewerber oder                   auf Vorschlag des Vereinsvorstands. Voraussetzung ist die Anerkennung der Statuten und die Verpflichtung zur                             Sportlichen Tätigkeit oder administrativen Mitarbeit. Bei der Aufnahme erhält jedes Mitglied, welches das 15. Altersjahr               vollendet hat, die Statuten.  
 
§23      Die Aufnahme als Passivmitglied erfolgt durch die Hauptversammlung auf formloses Gesuch durch den Bewerber.  

2.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder  

§24      Aktivmitglieder sind berechtigt, an die Trainings, Wettkämpfen und Veranstaltungen des Turnverein Wangs                                       teilzunehmen.  
 
§25      Jedes Aktivmitglied hat an der Hauptversammlung und der entsprechenden Hauptversammlung der Riegen Stimm-,                     Wahl und Antragsrecht, Minderjährige nach Vollendung des 15. Altersjahres.  
 
§26      Ehren- und Freimitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder. Passivmitglieder sind nur in Angelegenheiten               stimmberechtigt, die ihre volle Mitarbeit bedingt.
 
§27      Die Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen und Beschlüssen der Organe des Turnverein Wangs Folge zu leisten.
 
§28      Die turnenden Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Die Grundversicherung bei der                         Sportversicherungskasse (SVK STV ) ist obligatorisch.

2.4. Beendigung der Mitgliedschaft  

§29      Der Austritt aus dem Verein kann auf Erklärung und nach Erfüllung der finanziellen Pflichten jederzeit erfolgen.  
 
§30      Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder Interessen des Turnverein Wangs zuwiderhandeln, können durch den                     Vereinsvorstand ausgeschlossen werden. Mitglieder, welche in zwei aufeinanderfolgenden Jahren trotz Mahnung den                   Jahresbeitrag nicht bezahlen, können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden. Einem                                               ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Hauptversammlung offen. Der                           Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig.  
 
§31      Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.    

3. Organisation

§32      Die Organe des Turnverein Wangs sind:
             ·      Die Hauptversammlung (HV)
             ·      Der Vereinsvorstand
             ·      Die Rechnungsrevisoren  

3.1. Hauptversammlung  

§33      Die HV ist oberste Instanz des Turnverein Wangs und entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten, welche alle                           Riegen betreffen.  
 
§34      Die ordentliche HV findet jährlich in der Regel im ersten Quartal statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den                         Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mittels elektronischer Medien zugestellt werden. Ehrenmitglieder erhalten die                   Einladung zur HV per Post.  
 
§35      Eine ausserordentliche HV kann vom Vereinsvorstand oder muss auf schriftliches Begehren von mindestens einem                       Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der Geschäfte einberufen werden.  
 
§36      In die Zuständigkeit der HV fallen:
            ·      Genehmigung des Protokolls der letztjährigen HV
            ·      Abnahme der Tätigkeitsberichte
            ·      Abnahme der Jahresrechnung und des Rechnungsrevisorenberichtes
            ·      Festsetzung der Mitgliederbeiträge
            ·      Festlegung der Finanzkompetenzen
            ·      Festsetzung der Entschädigung der Leiter und des Vorstandes
            ·      Geschäfte mit Grundbucheintrag
            ·      Festsetzung des Jahresprogrammes
            ·      Beschlussfassung über Veranstaltungen angemessener Bedeutung
            ·      Erlass und Änderung von Statuten und Reglementen
            ·      Mutationen
            ·      Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, des Technischen Leiters und der Rechnungsrevisoren
            ·      Ehrungen, Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
            ·      Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder sowie des Vereinsvorstandes
            ·      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins  
 
§37      Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können nur behandelt werden, wenn Eintreten beschlossen               wird. Anträge welche zehn Tage vor der HV schriftlich beim Vereinspräsidenten eintreffen, müssen behandelt werden.  
 
§38      Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.  
 
§39      Beschlüsse und Wahlen werden mit dem absoluten Mehr gefasst. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen in den                                   Übergangs- und Schlussbestimmungen.  
 
§40      Bei Stimmengleichheit gelten Sachgeschäfte als verworfen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute,               im zweiten das relative Mehr.    

3.2. Vereinsvorstand  

§41      Der Vereinsvorstand ist das ausführende Organ des Turnverein Wangs. Er vertritt den Turnverein Wangs nach Aussen.                  Der Vereinsvorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz anderer Instanzen fallen.  
 
§42      Der Vereinsvorstand wählt die Mitglieder von Spezialkommissionen.  
 
§43      Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf, maximal neun Mitgliedern: Präsident, Aktuar, Kassier, Technischer Leiter, Leiter Jugendabteilung.  
 
§44      Im Vereinsvorstand sollte nach Möglichkeit jede Riege vertreten sein.  
 
§45      Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.  
 
§46      Die Parität zwischen Männern und Frauen ist nach Möglichkeit zu wahren.  
 
§47      Der Vereinsvorstand konstituiert sich mit Ausnahme der an der HV bestimmten Vorstandsmitgliedern selbst.  
 
§48      Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des               Vereinsvorstandes. Für den Zahlungsverkehr führt der Kassier und/oder ein weiteres Mitglied des Vereinsvorstandes                   Einzelunterschrift.  
 
§49      Zur Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereinsvorstandes anwesend sein. Die                                     Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.  
 
§50      Über die Sitzungen des Vereinsvorstandes wird ein Protokoll geführt.

3.3. Rechnungsrevisoren  

§51      Als Rechnungsrevisoren amtieren zwei Mitglieder.  
 
§52      Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsgeschäfte und stellen an der ordentlichen Hauptversammlung Bericht und                   Antrag über die Prüfungsergebnisse.  
 
§53      Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.      

4. Finanzen  

§54      Die Einnahmen des Turnverein Wangs bestehen aus:
            ·      Beiträge der Aktiv-, Passiv- und Freimitglieder
            ·      Beiträge aus J+S – Sportfachkursen
            ·      Gönnerbeiträge, Spenden, Subventionen und Schenkungen
            ·      Einnahmen aus Arbeitseinsätzen
            ·      Einnahmenüberschüsse aus Veranstaltungen
            ·      Erträge des Vereinsvermögens  
 
§55      Die Einnahmen des Vereins dienen zur:
            ·      Deckung der laufenden Ausgaben
            ·      Begleichung der Verbandsabgaben
            ·      Finanzielle Unterstützung anderer Riegen
            ·      Defizitdeckung aus Vereinsveranstaltungen
 
§56      Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember  
 
§57      Für die Jugendabteilung wird eine eigene Kasse geführt.  

5. Zusammenarbeit Frauenriege, Damenturnverein, Männerriege und Turnverein  

§58      Frauenriege, Damenriege, Männerriege und Turnverein streben eine enge Zusammenarbeit an. Die Vereine sichern sich               die gegenseitige Unterstützung und Hilfe zu.  
 
§59      Die Präsidenten der Vereine treffen sich mindestens einmal im Jahr zu einer Informations- und Planungssitzung. Die                   Sitzungen dienen dem Informationsaustausch als auch der Planung der gemeinsamen Anlässe und Wettkämpfe. Sofern                erforderlich werden auch die Technischen Leiter an die Sitzung eingeladen.
 
§60      Die Einladung zur Informations- und Planungssitzung erfolgt abwechselnd durch einen der Vereine.    

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen  

§61      Bei Unklarheiten über die Interpretation oder bei Bestimmungslücken der Statuten entscheidet der Vereinsvorstand                    unter Berufungsmöglichkeit der Mitglieder an die nächste HV.  
 
§62      Abänderungen der Statuten bedürfen der 2/3-Mehrheit der Hauptversammlung.  
 
§63      Zur Auflösung des Turnverein Wangs bedarf es einer 2/3-Mehrheit der HV. Bei einer Auflösung des Turnverein Wangs ist              das gesamte Inventar und Vermögen dem SGTV zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben, bis sich ein neuer                        Verein mit gleichem Sitz und Zweck gebildet hat.  
 
§64      Diese Statuten ersetzen alle bisherigen Statuten des Turnverein Wangs.
 
§65      Diese Statuten sind vom SGTV zu genehmigen.  
 
§66      Diese Statuten treten auf den 25. Januar 1997 in Kraft.      

Genehmigungsvermerke  

§67      Vorstehende Statuten sind am 13.02.1997 vom SGTV genehmigt worden.  
 
§68      Vorstehende Statuten sind an der Hauptversammlung vom 25. Januar 1997 angenommen worden.

Statuten zum Download

Statuten_TV_Wangs_2019.pdf 177 KB